Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1994
HG 1994§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften
(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe
sowie die Land- und Forstwirtschaft in Höhe bis zu 1 200 000 000 DM zu
übernehmen.
(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus in
Höhe bis zu 1 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land
Brandenburg, in Höhe bis zu 150 000 000 DM zu übernehmen.
überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende
Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 2 000 000 DM, bedarf es der
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
(4) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 und
2 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren
Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf
innerhalb der für den einzahlenden Kredit vereinbarten Zahlungstermine
erwartet werden kann. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des
Landtages kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von
Arbeitsplätzen oder zur Unterstützung gewerblicher Unternehmen in
strukturschwachen Gebieten.